Corona-Soforthilfen: Erinnerungsschreiben

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Service-Hotline des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

Telefon: 089/57907066
E-Mail: (unter Angabe der MVO-Nummer)

Ausführliche Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier:
Soforthilfe Corona

Erinnerungsschreiben

Unternehmen und Selbständige aus Bayern, denen im Frühjahr 2020 eine Corona-Soforthilfe bewilligt wurde, erhielten Ende November 2022 ein Erinnerungsschreiben zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses.

Empfängerinnen und Empfänger der Corona Soforthilfe, die sich im Rahmen des ersten Rückmeldeverfahrens nicht gemeldet haben, werden mit Schreiben vom 09. September 2024 letztmals aufgefordert, eine Rückmeldung bis spätestens 31.10.2024 abzugeben.

Worum geht es in dem Schreiben?

Konkret geht es um Corona-Soforthilfe, die im Zeitraum von März bis Mai 2020 beantragt wurde.

Der Bund und der Freistaat Bayern zahlten in den ersten Monaten der Pandemie kurzfristig rund 2,2 Milliarden Euro aus, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Insolvenzen zu verhindern. Unternehmen und Selbständige hatten bei der Antragstellung geschätzt, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sein würde.

Jetzt gilt es zu prüfen, ob die damalige Prognose tatsächlich so eingetreten ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zum Abschluss des Verfahrens.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Das per Post und E-Mail versendete Schreiben erläutert den Prozess zum Abschluss der erhaltenen Soforthilfen und enthält einen Link / QR-Code zu einer Online-Plattform.

Über die Online-Plattform lässt sich mit wenigen Klicks und Eingaben das Ergebnis der zuvor durchgeführten Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses an die Behörden melden. Unternehmen und Selbständige dokumentieren über die Plattform außerdem, dass sie etwaige zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückgezahlt haben. 

Sollte Ihre wirtschaftliche Lage eine Rückzahlung innerhalb der im Schreiben vom 09. September 2024 gewährten Frist nicht zulassen, besteht über die Online-Plattform die Möglichkeit, einen Antrag auf ratenweise Rückzahlung zu stellen. Falls eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe auch bei Ratenzahlung Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen würde, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Rückzahlung zu stellen. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei den häufig gestellten Fragen auf der oben verlinkten Seite des Bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.