Schützenverein; Beantragung einer Förderung für den vereinseigenen Sportstättenbau
Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung und die Sanierung von Schießsportstätten, die Schützenvereine für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
Zweck
Durch die Gewährung von Investitionszuwendungen sollen die Schützenvereine in die Lage versetzt werden, eigene Schießsportstätten zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
Gegenstand
Es werden Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Sportstätten der Vereine, gegebenenfalls auch der Erwerb eines Objektes sowie Generalsinstandsetzungen gefördert. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für den unmittelbaren Sportbetrieb der Vereinsmitglieder benötigt wird.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Schützenvereine, die Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. (BSSB) oder des Oberpfälzer Schützenbundes e. V. (OSB) sind.
Art und Höhe
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Der Fördersatz beträgt bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Paech, Katrin
Telefon +49 (0)921 604-1726
Fax +49 (0)921 604-41726
E-Mail katrin.paech@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Wesentliche Voraussetzung für eine Förderung ist der nachgewiesene Bedarf an den geplanten Sportstätten und die Nutzung entsprechend dem der Förderung zugrunde liegenden Zweck. Alle Vorhaben werden deshalb einer kriteriengeleiteten Prüfung unterzogen, die durch Gewichtung qualitativer Aspekte eine differenzierte Bewertung der Förderfähigkeit beantragter Maßnahmen erlaubt.
Wichtige und unverzichtbare Fördervoraussetzung sind unter anderem die Trägerschaft des antragstellenden Vereins hinsichtlich aller beantragten Baumaßnahmen sowie grundsätzlich das Eigentum beziehungsweise ein Erbbaurecht an den Förderobjekten. Vergaberecht ist zu beachten; bei Gesamtzuwendungen unter 100.000 Euro (alle öffentlichen Förderungen) sind die Vereine von den strengen formalen Vorgaben des Vergaberechts entbunden. Die allgemein gültigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen wie zum Beispiel zur Genehmigung eines gegebenenfalls vorzeitigen Maßnahmebeginns, der Mindesteigenanteil von 10 Prozent sowie die Kriterien zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind in den Sportförderrichtlinien konkretisiert.
Förderanträge der Schützenvereine sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die Regierungen beteiligen die jeweils zuständige Dachorganisation (BSSB oder OSB) und setzen nach erfolgter positiver Prüfung die Höhe des staatlichen Zuschusses für das Bauvorhaben fest.
keine
- genaue Projektbeschreibung
- Darlegung der Zuwendungsvoraussetzungen
- Ausgaben- und Finanzierungsplan
- Darlegung dauerhafter finanzieller Leistungsfähigkeit
- Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist
- Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist
- Antragsunterlagen für den Schießstättenbau
- Verwendungsnachweis Förderung von vereinseigenem Sportstättenbau (Sportförderung Schützen) (Empfänger: Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten)
- Auszahlungsantrag Förderung von vereinseigenem Sportstättenbau (Sportförderung Schützen) (Empfänger: Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten)
- Beantragung einer Förderung für den vereinseigenen Sportstättenbau im Schießsport
Sie können eine Förderung für den vereinseigenen Sportstättenbau im Schießsport online beantragen.
Leider steht die Anmeldung über das ELSTER-Unternehmenskonto derzeit noch nicht zur Verfügung. Sie müssen sich über die BayernID mit dem neuen Personalausweis oder dem persönlichen authega- oder ELSTER-Zertifikat anmelden.
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien - SportFöR) - vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 714)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu Art. 44 BayHO)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau, Anlage 4 zu Art. 44 BayHO)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anlage 4b zu Art. 44 BayHO)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage