Planung und Bau
Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind besondere förmliche Genehmigungsverfahren, in denen die Regierung (Planfeststellungsbehörde) über die Zulässigkeit bestimmter geplanter Straßenbauvorhaben (Bau neuer bzw. Änderung bestehender Straßen) unter Abwägung der im Einzelfall betroffenen privaten und öffentlichen Belange sowie unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen entscheidet.
Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Straßenbau darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde.
Zuständigkeiten
Zuständig für den Bau neuer Straßen bzw. die Änderung bestehender Straßen ist der Straßenbaulastträger. Je nachdem um welche Straßenklasse es sich handelt, ist auch der Straßenbaulastträger unterschiedlich; dies kann die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Bayern ein Landkreis oder eine Gemeinde sein.
Während der Begriff des "Straßenbaulastträgers" die jeweilige Körperschaft definiert, gibt der Begriff der "Straßenbaubehörde" Auskunft darüber, welche Behörde für die jeweilige Körperschaft handelt. Danach ergibt sich folgende Zuständigkeitsübersicht:
Straßenart | Straßenbauträger | Straßenbaubehörde |
---|---|---|
Bundesautobahn | Bundesrepublik Deutschland | |
Bundesstraßen | Bundesrepublik Deutschland | |
Staatsstraßen | Freistaat Bayern | |
Kreisstraßen | Landkreis | Landkreis – Tiefbauabteilung |
Gemeindestraßen | Gemeinde | Gemeinde |
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Das Sachgebiet 32 - Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht ist zuständig, die Verfahren bis zur Entscheidung durchzuführen. Bei fachlichen Fragen wirkt das Sachgebiet 31 - Straßenbau mit.