Nichtstaatliche Theater; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen zur institutionellen Förderung von professionellen und überregional bedeutsamen Theatern und anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst.
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur institutionellen Förderung von professionellen und überregional bedeutsamen Theatern und anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst mit Sitz- und Spielgebiet in Bayern, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreographische Bühnenwerke aufführen.
Im Rahmen der Förderung nichtstaatlicher Theater und anderer Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst werden professionellen, selbständig betriebenen Bühnen und Theatergruppen Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten gewährt, soweit diese nicht durch Eigeneinnahmen oder weitere Zuschüsse Dritter gedeckt werden können.
Nicht gefördert werden: Investitionen, einzelne Theaterproduktionen, Kabarett, Zirkus, Laienbühnen und -gruppen, Einrichtungen, die sich überwiegend von Dritten bespielen lassen, Einrichtungen mit Sitz und Spielbetrieb in München sowie Einrichtungen, deren Hauptzweck nicht auf theatralischem Gebiet liegt.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Hartmann, Petra
Telefon +49 (0)921 604-1248
Fax +49 (0)921 604-41248
E-Mail petra.hartmann@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
In die Förderung können Einrichtungen grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- selbstständiger professioneller Betrieb,
- mindestens 100 eigenproduzierte Theateraufführungen und mindestens vier Neuproduktionen pro Jahr bei ganzjährigem Betrieb; bei privater Trägerschaft sind 100 eigenproduzierte Theateraufführungen und zwei Neuproduktionen im Jahr, bei Kinder- und Jugendtheatern, die zusätzlich ein Angebot an theaterpädagogischen Veranstaltungen vorhalten, 100 eigenproduzierte Aufführungen und eine Neuproduktion pro Jahr ausreichend;
- mindestens 30 eigenproduzierte Theateraufführungen und mindestens zwei Neuproduktionen pro Jahr bei Theaterfestspielen,
- eigenes professionelles Ensemble (d.h. dass neben dem festangestellten ständigen Personal überwiegend künstlerische Mitglieder auf der Basis von zumindest produktionsbezogenen Stückverträgen mit entsprechender Sozialversicherungspflicht beschäftigt werden; der Größe des festen Ensembles soll bei der Bemessung der Zuwendung Rechnung getragen werden),
- besondere, überregionale Bedeutung,
- mindestens fünfjähriger erfolgreicher Betrieb,
- angemessene kommunale Förderung des Theaterbetriebs.
Die Theaterträger von nichtstaatlichen Theatern mit eigener fester Spielstätte legen bis spätestens 1. April des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.
Die Träger von anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst legen bis spätestens 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres einen schriftlichen Zuschussantrag mit allen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Antragsformblätter, Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan, Angaben zum Spielplan usw.) bei der für ihren Sitz- oder Spielort örtlich zuständigen Bezirksregierung vor.
Die Regierungen prüfen die Anträge und legen einen Fördervorschlag bis zum 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Verteilung der Ausgabemittel zur Förderung auf die einzelnen Einrichtungen bzw. Bezirksregierungen.
Bewilligungsbehörde für nichtstaatliche Theater und Festspiele im Sinne des Förderprogramms ist das Staatsministerium Wissenschaft und Kunst; Bewilligungsbehörden für die anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst sind die Bezirksregierungen.
bis zu fünf Monate ab allgemeinem Antrags- bzw. Vorlagetermin beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
- Antragstermin für nichtstaatliche Theater und Theaterfestspiele: 1. April des laufenden Haushaltsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
- Antragstermin für andere Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst: 20. Januar des laufenden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung
- Haushalts- oder Wirtschaftsplan bzw. Kosten- und Finanzierungsplan für das laufende Haushaltsjahr
- Angaben zum Spielplan
(erläuterter Spielplan, Spielzeitheft, Programme o. ä.; insbesondere Angaben zu Neuproduktionen; bei erstmaliger Antragsstellung auch für vergangene Jahre) - Aufstellung über das ständig beschäftigte künstlerische und sonstige Personal mit Angabe des Beschäftigungsverhältnisses und Beigabe der Musterverträge
(erläuterter Stellenplan, Musterverträge) - bei erstmaliger Antragsstellung: Angaben zur überregionalen Bedeutung
(Besucherzahlen, Einzugsbereich, Pressespiegel)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Anlage zum Zuschussantrag für private Theater [Dateiformat: pdf] - Anlage zum schriftlichen, formlosen Antrag für Theater und Einrichtungen in privater Trägerschaft
- Antragsformular nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO (für kommunale Gebietskörperschaften) - Förmliches Antragsformblatt für Theater und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft
- Anlage zum Förderantrag für kommunale Theater [Dateiformat: pdf] - Anlage zum Antragsformular nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO für Theater und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft
- Gewährung einer Zuwendung für sonstige Einrichtungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst - Anlage zum formlosen Antrag an die Bezirksregierung (Empfänger: Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten)
keine