Erziehungsberatungsstellen; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert flächendeckend rund 180 Erziehungsberatungsstellen (inkl. Nebenstellen und Außensprechstunden).
Zweck
Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte, die im Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung folgender Aufgaben Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorhalten.
- Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der §§ 27, 36, 41 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Gegenstand
Gefördert werden Erziehungsberatungsstellen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger von Erziehungsberatungsstellen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden Personalausgaben für
- präventive Förderung der Erziehung in der Familie,
- präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z.B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern) sowie Sozialraumorientierung,
- Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
- psychologisch-psychosoziale Diagnostik,
- Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer, körperlicher sowie sexueller Gewalt,
- kurzfristige Krisenintervention,
- Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung intrafamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung oder Scheidung,
- Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, bei der kindgerechten Durchführung der Umgangsregelungen und der Anbahnung von Besuchskontakten (Sorgerechts- und Umgangsmediation),
- aufsuchende Angebote, z. B. regelmäßige Außensprechstunden in Kindertageseinrichtungen, Kliniken, Familienzentren, Schulen, Frauenhäusern, etc.
- Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,
- Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, soweit Leistungen der Erziehungsberatung zu erbringen sind,
- Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (z.B. Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten),
- Qualitätssicherung, insbesondere Kosten-/Nutzeneffizienz und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Böhm, Dagmar
Erziehungsberatungsstellen; Fachliche Prüfung
Telefon +49 (0)921 604-1673
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail dagmar.boehm@reg-ofr.bayern.de
Zimmermann, Theresa
Erziehungsberatungsstellen; Förderverfahren
Telefon +49 (0)921 604-1658
Fax +49 (0)921 604-41658
E-Mail theresa.zimmermann@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Wittelsbacherring 3
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:
- professionelle und multidisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe,
- abgeschlossenes psychologisches Universitäts- oder sozialpädagogisches Fachhochschulstudium bzw. eine einschlägige Qualifikation mit Abschluss Bachelor oder Master der Fachkräfte,
- andere Fachkräfte können nur in begründeten Fällen bei einschlägiger Berufserfahrung, regelmäßiger Fortbildung und mit Zusatzausbildungen berücksichtigt werden,
- Besetzung einer Beratungsstelle mit mindestens drei Fachpersonalstellen und einer im Umfang angemessenen Verwaltungsstelle.
Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist schriftlich unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen.
Das Jugendamt leitet den Antrag vor Beginn des Bewilligungszeitraums der zuständigen Regierung (= Bewilligungsbehörde) zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung. Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle, sind deren Anträge ebenfalls vor Beginn des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
Derzeit werden keine weiteren Erziehungsberatungsstellen in die Förderung aufgenommen (siehe Nr. 4.3 der Richtlinie)!
Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
- Personalkostenübersicht, Kostenübersicht und Finanzierungsplan - Anlagen 1 bis 3
(Formblätter siehe unter "Formulare") - Ausbildungsnachweise
(sind nur bei erstmaliger Förderung der jeweiligen Fachkraft/Fachkräfte beizufügen)
- Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung - Förderprogramm: Förderung von Erziehungsberatungsstellen (Empfänger: Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend)
- Personalkosten für festangestelltes Personal (Anlage 1 zum Antrag auf Bewilligung) (Empfänger: Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend)
- Kostenübersicht (Anlage 2 zum Antrag auf Bewilligung) (Empfänger: Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend)
- Finanzierungsplan (Anlage 3 zum Antrag auf Bewilligung) (Empfänger: Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend)
- Verwendungsnachweis über staatliche Zuwendungen - Förderung von Erziehungsberatungsstellen (Empfänger: Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend)
keine
- Förderung der Erziehungsberatungsstellen - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 14. März 2022, Az. V2/6523.01-1/23