Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte
Die amtliche Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt auf Antrag.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, die der amtlichen Anerkennung durch die örtlich zuständige Regierung bedarf, statt. Die Anerkennung kann für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder auch sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen (BE, A, CE und DE) erteilt werden.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Barthelmann, Gertrud
Telefon +49 (0)921 604-1519
E-Mail gertrud.barthelmann@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Die amtliche Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte wird erteilt, wenn
- keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
- die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 FahrlG erfüllt werden,
- der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 FahrlG notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
- der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
- ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Es erfolgt sodann vor Ort eine Prüfung der Angaben bzgl. Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge durch die Regierung der Oberpfalz.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die amtliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen. Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.
Rücknahme und Widerruf einer amtlichen Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte obliegt ebenfalls der jeweils örtlich zuständigen Regierung.
- Unterlagen zum Nachweis der Eignung der verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen) - Erklärung, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat
- Verzeichnis der Lehrkräfte
- Unterlagen zum Nachweis zur Eignung der Lehrkräfte
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein, Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen) - maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung
(ggf. Bilder sowie Mietvertrag/Nutzungsüberlassung) - Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
(Fahrzeugschein, Allgemeinen Betriebserlaubnis, ggf. Nutzungsüberlassung) - Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
(ggf. Daten des Verlags/Herausgebers) - Ausbildungsplan
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(nicht älter als 3 Monate) - Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
- Führungszeugnis gem. § 30a Abs.1 Nr. 1 BZRG nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 BZRG (Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
(nicht älter als 3 Monate) - Auskunft aus dem Fahreignungsregister
(wird von der Behörde eingeholt) - ggf. beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister bzw. Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen
(bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft bzw. bei einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
- §§ 36 ff. Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- §§ 7 ff. Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
- §§ 1 ff. Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV)
- § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)