Umsatzsteuer; Beantragung einer Bescheinigung für berufsbildende Einrichtungen und sonstige Unterrichtsleistungen
Wenn Sie eine berufsbildende Einrichtung betreiben und auf Berufe oder Prüfungen vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, können Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.
Diese Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen und führt in der Regel zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen.
Die Befreiungswirkung kann auch auf die für Ihre Einrichtung tätigen freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten ausgedehnt werden.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 22 - Energiewirtschaft, Preisprüfung, Gewerbe und Beschäftigung
Ansprechpartner
Naumann, Annette
Umsatzsteuerbefreiung für Träger der praktischen Ausbildung zum/-r Pflegefachmann/-frau nach dem Pflegeberufegesetz
Telefon +49 (0)921 604-1242
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail annette.naumann@reg-ofr.bayern.de
Schröppel, Heike
Telefon +49 (0)921 604-1705
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail heike.schroeppel@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Wittelsbacherring 3
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258 - Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 44 - Schulorganisation / Schulrecht
Ansprechpartner
Gütling, Katrin
Zimmer H 308
Telefon +49 (0)921 604-1307
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail katrin.guetling@reg-ofr.bayern.de
Steiner, Martin - Sachgebietsleiter
Zimmer H 310
Telefon +49 (0)921 604-1352
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail martin.steiner@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Die Erteilung der Bescheinigung setzt voraus, dass Sie ordnungsgemäß auf einen Beruf - hierzu gehört auch die Weiterbildung in einem Beruf - oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten.
Antragsformblätter sind bei der zuständigen Regierung erhältlich und unter "Formulare" abrufbar. Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bereich die Maßnahmen ganz oder überwiegend durchgeführt werden.
Dem Antrag beizufügen sind die im Antragsformular genannten Unterlagen.
Es sind keine Fristen zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt.
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Unterrichtsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) (Empfänger: Sachgebiet 22 - Energiewirtschaft, Preisprüfung, Gewerbe und Beschäftigung)
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Unterrichtsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) (Empfänger: Sachgebiet 44 - Schulorganisation / Schulrecht)
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausbildungsmaßnahme/Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf einen Beruf gem. UStG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) (Empfänger: Sachgebiet 22 - Energiewirtschaft, Preisprüfung, Gewerbe und Beschäftigung)
- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausbildungsmaßnahme/Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf einen Beruf gem. UStG (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) (Empfänger: Sachgebiet 44 - Schulorganisation / Schulrecht)
Es besteht ein Gebührenrahmen von 25 - 600 Euro.
- § 4 Nr. 21 Buchst. a bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) - Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen