Kleingärtnerorganisation; Beantragung der Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag als gemeinnützig anerkannt werden.
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer, d.h. Kleingärtner, zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind.
Eine Kleingärtnerorganisation ist der Zusammenschluss von Kleingärtnern in einem Verein oder ein Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen in einem Verband (Vereinsverband).
Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt werden.
Die Anerkennung als gemeinnützig ist Voraussetzung dafür, dass bestimmte für den Kleingärtner günstigere Rechtsvorschriften in Bezug auf den Pachtvertrag Anwendung finden.
Zuständige Behörde: Wenn der Sitz der Kleingärtnerorganisation in einer kreisfreien Stadt, dann die örtlich zuständige Regierung; sonst örtlich zuständiges Landratsamt. Örtlich zuständig ist die Regierung bzw. das Landratsamt, in deren Bezirk die Kleingärtnerorganisation ihren Sitz hat.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen
Ansprechpartner
Herr Wunder
Telefon +49 (0)921 604-1264
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail wohnungswesen@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Wittelsbacherring 3
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Eine Kleingärtnerorganisation kann auf Antrag als gemeinnützig anerkannt werden, wenn
- sie im Vereinsregister eingetragen ist,
- sie sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und
- die Satzung bestimmt,
- dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- nach welchen Grundsätzen neu zu verpachtende Kleingärten vergeben werden,
- dass erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- dass bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen mit Zustimmung der zuständigen Behörde für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Kleingartenrechts verwendet wird.
Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist nicht identisch mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit.
- Satzung des Vereins
bei Änderung: mit Beschlussprotokoll Mitgliederversammlung - Kassenbericht des Vereins
- Registerauszug aus dem Vereinsregister
- Tätigkeitsbericht des Vereins
Gebühren und Auslagen nach dem Bayerischen Kostengesetz
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage