Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anordnung von Mehrarbeit
Die Regierungen können Mehrarbeit für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke anordnen. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen und der beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) ist das Staatliche Schulamt bzw. die Schule anordnungsbefugt.
Eine Möglichkeit, den Ausfall von Unterricht zu verhindern, ist die Anordnung von vorübergehender Mehrarbeit.
Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) in der jeweils geltenden Fassung. Der in § 2 Abs. 1 BayAzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßig zu erbringende individuelle wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen.
Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann. Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste.
An beruflichen Schulen, die ein Lehrerunterrichtskonto (LZU) anwenden, entsteht keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit (KMS vom 04.10.2016).
Mehrarbeit muss grundsätzlich schriftlich angeordnet oder genehmigt sein.
Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist
- im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt,
- im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierungen und
- im übrigen Schulbereich die Schulleiterin/der Schulleiter.
Mehrarbeit darf u.a. nicht angeordnet werden für
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- schwangere und stillende Beamtinnen,
- schwerbehinderte Menschen, wenn sie Freistellung von Mehrarbeit verlangt haben
Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder).
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 41 - FörderschulenHausanschrift
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Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.
baldmöglichst vor Erteilung der Mehrarbeit
- Mehrarbeit im Schulbereich - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Oktober 2012 (Az.: II.5-5 P 4004.4-6b.85 480)
- § 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Hinweise zur Lehrermehrarbeit (KMS vom 04.10.2016) [Dateiformat: pdf]
- Art. 87 Abs. 1 und 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern
- § 2 Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (BayAzV)