Private Förderschulen; Beantragung von Personalkostenersatz
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Personalaufwand für nichtstaatliches Personal.
Der Freistaat Bayern gewährt den Trägern privater Förderschulen Personalkostenersatz für privat angestelltes Lehrpersonal, weiteres pädagogisches Personal sowie privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.
Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz bzw. nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz erhalten.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 41 - Förderschulen
Ansprechpartner
Wagner, Jürgen
Zimmer Kü 127
Telefon +49 (0)921 604-1343
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail juergen.wagner@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Glasenappweg 1
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Es muss für jede Person, die in den Personalkostenersatz aufgenommen werden soll, ein schriftlicher Antrag des Schulträgers bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirkes, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei der zuständigen Regierung. Die Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich durch das Landesamt für Finanzen gewährt.
Der Antrag für den Personalkostenersatz muss für jede Lehrkraft, heilpädagogische Unterrichtshilfe, Pflege- und Verwaltungskraft neu gestellt werden.
Änderungen im Beschäftigungsverhältnis sind der Regierung umgehend mitzuteilen
- Sofern das Personal keiner schulaufsichtlichen Genehmigung bedarf, sind dem Antrag auf Kostenersatz folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Arbeitsvertrag
- Nachweis des Masernschutzes
keine
- Art. 33 und 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K
- §§ 15 und 16 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG) - GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K