Private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.
Zweck
Der Betrieb privater Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Schulen für Kranke den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand).
Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz oder stellt privaten Schulen für Kranke Personal zur Verfügung.
Zuwendungsempfänger
Träger privater Schulen für Kranke
Art und Höhe
Der Freistaat Bayern ersetzt den Schulaufwand gemäß Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz zu 80 %. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Träger privater Schulen für Kranke eine verbesserte staatliche Förderung nach Art. 34a BaySchFG. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 100 %.
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Zuschüsse für den Schulaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule (nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG)
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV); Kosten der Schülerbeförderung dürfen Betrag für eine Heimunterbringung nicht übersteigen
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Vergütungen für den Personalaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 KraSO
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
- Antrag des Schulträgers
- Einverständnis des zugeordneten Personals
Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks einzureichen, in dem die private Schule für Kranke ihren Standort hat.
Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.
Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich gewährt.
keine
- gegebenenfalls Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften
(z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung) - grundsätzlich: einschlägige Bücher, Belege und sonstige Unterlagen
(außer, wenn die Regierung eine örtliche Feststellung trifft)
keine
- §§ 15 bis 17 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG) - GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K
- Art. 33 bis 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K