Gastschulverhältnis an einer Berufsschule; Beantragung der Genehmigung
Wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht die für ihn/sie zuständige Sprengelberufsschule, sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.
Die zuständige Sprengelberufsschule richtet sich bei Schülerinnen und Schülern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, bei Schülerinnen und Schülern ohne Beschäftigungsverhältnis nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (tatsächlicher Wohnort). Wenn die Schülerin / der Schüler eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss er/ sie hierfür wichtige Gründe geltend machen können, (z. B. verkehrstechnische oder soziale Gründe).
Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Berufsschule zuständige Regierung.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 44 - Schulorganisation / Schulrecht
Ansprechpartner
Werner, Josephine-Anna
Zimmer H 204
Telefon +49 (0)921 604-1320
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail josephine-anna.werner@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Ein Gastschulverhältnis kann gemäß Artikel 43 Abs. 5 BayEUG nur bei Vorliegen wichtiger Gründe genehmigt werden.
Der Antrag ist bei der jeweiligen Sprengelberufsschule (im Zweifel der nächstgelegenen Berufsschule) einzureichen.
Das Antragsformular steht unter "Formulare" zur Verfügung und ist auch bei der Sprengelberufsschule erhältlich. Die Sprengelberufsschule leitet den Antrag an ihren Sachaufwandsträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) weiter. Danach werden noch die Gastberufsschule und deren Sachaufwandsträger beteiligt. Wenn alle einverstanden sind, genehmigt die Sprengelberufsschule den Antrag. Wenn kein allseitiges Einvernehmen besteht, wird der Antrag der Regierung, die für die Sprengelberufsschule zuständig ist, zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsaufkommen und kann mehrere Wochen dauern, da viele Stellen zu beteiligen sind.
Die Anträge sollten frühzeitig, möglichst umgehend nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, bei der Sprengelberufsschule eingereicht werden.
- Die wichtigen Gründe (z. B. unzumutbare Fahrtzeiten, besondere persönliche Härten) sind zu beschreiben und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen.
keine
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Fakultatives Widerspruchsverfahren