Krankenhausapotheke; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Der Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beantragen.
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Der Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beantragen.
Wer als Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben will, muss eine Erlaubnis nach § 14 Apothekengesetz (ApoG) beantragen. Dies kann formlos per E-Mail an die zuständige Regierung geschehen.
Zuständig für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke sind
Dem Träger eines Krankenhaues für die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erteilt, wenn er
Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.
Die Erlaubnis kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie einer erfolgreichen Inspektion der Betriebsräume (keine kritischen oder schwerwiegenden Mängel/Fehler) erteilt werden.
Auf Grund des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller wird eine Gebühr zwischen 250 bis 3.000 € festgesetzt (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.12). Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage