Krankenhausapotheke; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Der Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beantragen.
Wer als Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben will, muss eine Erlaubnis nach § 14 Apothekengesetz (ApoG) beantragen. Dies kann formlos per E-Mail an die zuständige Regierung geschehen.
Zuständig für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke sind
- die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
- die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 53.2 - PharmazieHausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Dem Träger eines Krankenhaues für die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erteilt, wenn er
- die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a ApoG, erfüllt, und
- die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.
Die Erlaubnis kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie einer erfolgreichen Inspektion der Betriebsräume (keine kritischen oder schwerwiegenden Mängel/Fehler) erteilt werden.
- Nachweise zur Person des Apothekenleiters
- Nachweis der Räumlichkeiten für die Apotheke
(u.a. Grundrissplan)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Auf Grund des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller wird eine Gebühr zwischen 250 bis 3.000 € festgesetzt (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.12). Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage