Grünlandflächen; Beantragung der Gestattung des Walzens
Seit dem Jahr 2020 ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Die Bezirksregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März gestatten.
Mit unveränderter Annahme des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ gilt seit dem Jahr 2020 bei der landwirtschaftlichen Nutzung das Verbot, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen.
Dieses gesetzliche Walzverbot kann die landwirtschaftliche Nutzung abhängig von den örtlichen Witterungs- und Bodenverhältnissen unterschiedlich stark einschränken. Der Vegetationsbeginn sowie die Befahrbarkeit der Böden sind in Bayern regional sehr unterschiedlich. Wo auf Grund der Witterungs- bzw. Bodenverhältnisse Grünlandflächen nicht vor dem 15. März befahren und gewalzt werden können, bedeutet das Verbot für die Landwirte einen erheblichen Eingriff in den betrieblichen Ablauf. Für diese Flächen wird regelmäßig die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch das Verbot insgesamt in Frage gestellt.
Dies hat zur Folge, dass ohne eine abweichende Regelung zur Vermeidung von Härtefällen in vielen Gebieten in einer erheblichen Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sein können.
Die Bezirksregierungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch Allgemeinverfügung für das Gebiet ganzer Landkreise oder kreisfreier Städte oder für bestimmte umrissene Teile davon das Walzen von Grünlandflächen auch nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestatten.
Der Erlass der Allgemeinverfügung ist möglich, solange in den betroffenen Gebieten nach den aktuellen Witterungsprognosen überwiegend
- das landwirtschaftlich genutzte Grünland bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis insbesondere aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen nicht vor dem 15. März gewalzt werden kann und
- in den Wiesenbrütergebieten die Hauptbrutzeit der Wiesenbrüter noch nicht begonnen hat.
In der Allgemeinverfügung wird jeweils ein Datum bestimmt, ab dem das Walzen im betreffenden Kalenderjahr und Gebiet verboten ist.
Öffentliche Bekanntmachung
Die Allgemeinverfügung zum Walzen von Grünlandflächen ist ortsüblich zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt zu machen. Diese Allgemeinverfügung der Regierung wird vor dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres im regulären Amtsblatt oder im Sonderamtsblatt veröffentlicht.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 60 - Agrarstruktur und Umweltbelange in der Landwirtschaft
Ansprechpartner
Angermann, Bernd
Telefon +49 (0)921 604-1457
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail bernd.angermann@reg-ofr.bayern.de
Hauenstein, Milena
Telefon +49 (0)921 604-1826
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail milena.hauenstein@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
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Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Die Bezirksregierungen sind für den Erlass einer Allgemeinverfügung über das Walzen von Grünlandflächen sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz.
Die Regierung erhält von der Bayererischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) eine fachliche Beurteilung, ab wann mit einer Befahrbarkeit der Böden gerechnet werden kann.
Ferner erhält die Regierung vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) die Daten über den gebietsbezogen zu erwartenden Brutbeginn der Wiesenbrüter in den Wiesenbrütergebieten.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Landesanstalt für Landwirtschaft und des Landesamtes für Umwelt entscheidet die Regierung, ob sie durch den Erlass einer Allgemeinverfügung das Walzen von Grünlandflächen nach dem 15. März des jeweiligen Kalenderjahres gestattet.
- § 5 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Art. 3 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- § 5 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG)