Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bei der zuständigen Regierung beantragen.
Prüfungsanforderungen
Die Abschlussprüfung bezieht sich inhaltlich auf den Ausbildungsrahmenplan. Den Ausbildungsrahmenplan sowie die Prüfungsanforderungen der einzelnen Prüfungsbereiche finden Sie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (Hauswirtschafterausbildungsverordnung - HaWiAusbV).
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen,
- Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten,
- Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen,
- Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen sowie
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich sich z. B. der Ausbildungsbetrieb befindet:
- für Auszubildende ist der Ort ihres Ausbildungsbetriebes maßgeblich
- für Berufsfachschüler ist der Ort der Berufsfachschule maßgeblich
- für Prüfungsbewerber, welche den Einsemestrigen Studiengang Hauswirtschaft besuchen oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach § 45.2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) teilnehmen, ist der Ort der Fachschule bzw. des Lehrgangs maßgeblich
- für Prüfungsbewerber, welche eine Zulassung aufgrund ihrer Praxiszeit ohne Besuch einer Fachschule bzw. Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang anstreben, ist ihr Wohnort maßgeblich
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
Ansprechpartner
Wittmann, Karin
Telefon +49 (0)921 604-1814
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail Karin.Wittmann@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Luitpoldplatz 7 - 9
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 BBiG Satz 2 Nummer 7 vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Zur Abschlussprüfung wird ferner zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen.
Prüfungsbewerber, welche eine Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 Abs. 2 BBiG anstreben, werden gebeten, sich mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder der zuständigen Regierung in Verbindung zu setzen.
- Sommerabschlussprüfung: 1. März
- Winterabschlussprüfung: 1. Oktober
- bei Anmeldung zur Prüfung durch Auszubildende:
- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung/Helferprüfung
- vorgeschriebener Ausbildungsnachweis
- Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags
- letztes Zeugnis der Berufsschule
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich mit ärztlicher Bescheinigung
- Bestätigung über Lehrgang - Qualitätserzeugung tierischer Lebensmittel (Beruf der Landwirtschaft)
- Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten
Zusätzlich bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildungszeit bzw. Sonderzulassung:
- Stellungnahme des Ausbildenden zum Ausbildungsstand
- Stellungnahme der Berufsschule zum Ausbildungsstand
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
- bei Anmeldung zur Prüfung durch Berufsfachschule (BFS) für Ernährung und Versorgung
- Lebenslauf (tabellarisch)
- letztes Zeugnis der allgemeinbildenden Schule
- letztes Zeugnis der BFS/Zeugnis Helferprüfung
- Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags
- Bestätigung der Berufsfachschule über die Führung des Praxisnachweises
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich mit ärztlicher Bescheinigung
- Stellungnahme der Schule zum Ausbildungsstand bei Überschreitung der Grenzwerte für Fehlzeiten
- Bestätigung über Lehrgang - Qualitätserzeugung tierischer Lebensmittel (Beruf der Landwirtschaft)
- Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten
- bei Anmeldung zur Prüfung durch Prüfungsbewerber nach § 45 Abs. 2 BBiG
- Lebenslauf (tabellarisch) mit Monatsangaben zum Nachweis über berufsbezogene Tätigkeiten bzw. über die Führung des eigenen Haushaltes
- Nachweis über die geforderte 6-monatige Berufspraxis in einem landwirtschaftlichen Unternehmerhaushalt (Beruf der Landwirtschaft)
- Nachweis über Ausbildung an einer berufsbildenden Schule/Fachschule oder sonstigen Einrichtung
- Nachweis über den Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach § 45 Abs. 2 BBiG mit Aufschreibungen
- Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags
- letztes Zeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule und
- letztes Zeugnis der zuletzt besuchten beruflichen Schule
- Prüfungszeugnis/Gesellenbrief (außerhauswirtschaftliche Ausbildung)
- Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten
- ggf. Antrag auf Sonderzulassung mit Begründung
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich mit ärztlicher Bescheinigung
- Anmeldung zur Prüfung - Auszubildende [Dateiformat: pdf]
- Anmeldung zur Prüfung für Berufsfachschüler/innen - BFS für Ernährung und Versorgung [Dateiformat: pdf]
- Anmeldung zur Prüfung außerhalb dualer Ausbildung oder Berufsfachschule (§ 45 Abs. 2 BBiG) [Dateiformat: pdf]
- Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags [Dateiformat: pdf]
Bei Zulassung im Rahmen der dualen Ausbildung oder von Berufsfachschulen fallen keine Gebühren an.
Bei Zulassung außerhalb der dualen Ausbildung oder Berufsfachschule (nach § 45 Abs. 2 BBiG) fällt eine Prüfungsgebühr von 180,00 EUR an.
- § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin (Hauswirtschafterausbildungsverordnung - HaWi-AusbV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
- Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages
- Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Prüfung der Eignung als Ausbilder/Ausbilderin
- Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte