Berufsausbildung Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft; Beantragung der Prüfung der Eignung als Ausbilder/Ausbilderin
Sie müssen die Prüfung der Eignung von Personen für die Ausbildung von Fachpraktikern/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität und zum Schutz der jungen Auszubildenden darf die Ausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft nur durch fachlich und persönlich geeignete Ausbilder/Ausbilderinnen durchgeführt werden.
Die Prüfung der Eignung erfolgt durch die zuständige Regierung.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
Ansprechpartner
Wittmann, Karin
Telefon +49 (0)921 604-1814
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail Karin.Wittmann@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Luitpoldplatz 7 - 9
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Persönliche Eignung: Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Fachliche Eignung:
- Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch:
- Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) oder
- Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschaft
- Nachweis der beruflichen Eignung durch:
- Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschaft oder
- Abschluss einer Fachakademie/Technikerschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder
- Abschluss einer Universität/Hochschule (einschlägig) mit Berufserfahrung im Arbeitsbereich Hauswirtschaft
- Behindertenspezifische Qualifikation
- Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch:
Interessierte Personen werden gebeten, sich im Vorfeld entweder mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
keine
- Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
keine
- Ausbilder-Eignungsverordnung
- § 4 Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH)
- § 28 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 5 Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker - FPrAgrHwV)
- Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
- Berufsausbildung Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft; Beantragung der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages
- Berufsausbildung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin; Beantragung der Prüfung der Eignung als Ausbilder/Ausbilderin
- Berufsausbildung Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung
- Berufsausbildung Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte