Psychotherapeut/-in; Beantragung der Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung (neues Recht)
Sie können nach Abschluss des Masterstudiengangs im Fach Psychotherapie die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung beantragen.
Nach Abschluss des Masterstudiengangs im Fach Psychotherapie kann eine zweiteilige psychotherapeutische Prüfung ablegt werden, die zur Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führt. Diese Prüfung findet halbjährlich im Frühjahr und im Herbst statt, in einem Wintersemester frühestens im März und in einem Sommersemester frühestens im September.
Die psychotherapeutische Prüfung erstreckt sich dabei auf die im Studium vermittelten Inhalte, über die eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung verfügen muss (therapeutische Kompetenzen).
Sie umfasst eine mündlich-praktische Fallprüfung und eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung. Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die mündlich-praktische Fallprüfung als auch die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden wurden.
Die Teilnahme an der Prüfung setzt eine vorherige Zulassung voraus.
Diese kann hier beantragt werden.
Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese. Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist. Die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Einzelprüfung, der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 38 PsychThApprO. Die mündlich-praktische Fallprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Die Termine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung können der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (siehe unter "Weiterführende Links") entnommen werden. Die Prüfungsaufgaben für die anwendungsorientierte Parcourprüfung werden durch das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen erstellt. Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 48 PsychThApprO. Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus fünf Stationen, jeder Parcours umfasst eine Prüfungsaufgabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 PsychThApprO genannten Kompetenzbereiche. Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden, solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist. Nach Zulassung zur Prüfung gelten die Vorschriften über den Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung gemäß § 30 PsychThApprO. Die zur Prüfung ergangenen Hinweise sind zu beachten.
- Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie
Ansprechpartner
Psychotherapie - Zulassung zur Prüfung
Telefon +49 (0)89 2176-2807
Fax +49 (0)89 2176-402807
E-Mail landespruefungsamt@reg-ob.bayern.deTelefonzeit
Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00 - 11:00 UhrUnterlagen können postalisch zugesandt oder persönlich bei der Pforte im Hauptgebäude abgegeben werden.
Die Pforte ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 UhrAlternativ können Unterlagen auch jederzeit in den Briefkasten am Haupteingang eingeworfen werden.
Hausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 MünchenPostanschrift
80534 MünchenTelefon +49 (0)89 2176-0Fax +49 (0)89 2176-2914
Wenn ein Masterstudiengang im Fach Psychotherapie an einer bayerischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen worden ist und die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Nachweise vorliegen, können Sie sich zur Staatsprüfung anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung ist beim Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie zu stellen. Dem Antrag sind die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Nachweise beizufügen.
Sollten Nachweise postalisch eingereicht werden, so sind keine Originale, sondern amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien einzureichen. Die in Papierform eingereichten Unterlagen werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.
Das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie sendet dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Ladung zur Prüfung zu.
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa einen Monat.
Im Antragsformular ist eine Anschrift anzugeben, an die die Ladungen sowie nach Abschluss der Prüfung das Prüfungsergebnis zugestellt werden können. Falls sich nach der Einreichung des Antrags die Anschrift ändert, ist die neue Adresse unverzüglich dem Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie mitzuteilen. Ggf. kann es sinnvoll sein, bei der Post einen Nachsendeantrag zu stellen. Im Falle der Abwesenheit sollte dafür gesorgt werden, dass eine empfangsberechtigte Person eine entsprechende Postvollmacht zur Entgegennahme von Einschreibsendungen besitzt.
Es gibt jährlich eine Frühjahrs- und eine Herbstprüfung. Für die Frühjahrsprüfung ist der Antrag bis spätestens 10. Dezember, für die Herbstprüfung bis spätestens 10. Mai einzureichen. Eine Zulassung zur Staatsprüfung ist nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums möglich.
- Es sind folgende Nachweise einzureichen:
- Identitätsnachweis
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch den Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
- Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudiengang erbracht worden sind (transcript of records)
- die Bachelorurkunde sowie, sofern vorhanden, die Feststellung, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind
- der Bescheid über einen dem Bachelorabschluss gleichwertigen Studienabschluss, sofern keine Bachelorurkunde nach Punkt 4 vorliegt
- die Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die im Masterstudiengang erbracht wurden
Wenn die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- u. Prüfungsleistungen dem Antrag noch nicht vollständig beigefügt werden kann, ist eine vorläufige Leistungsübersicht mit der Bescheinigung der Universität über den voraussichtlichen Studienabschluss zum Ende des Semesters vorzulegen. Die vollständige Leistungsübersicht sowie die Masterurkunde sind dann spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen (Ausschlussfrist). - die Masterurkunde, die den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt
Wenn die Leistungsübersicht über die im Masterstudiengang erbrachten Studien- u. Prüfungsleistungen dem Antrag noch nicht vollständig beigefügt werden kann, ist eine vorläufige Leistungsübersicht mit der Bescheinigung der Universität über den voraussichtlichen Studienabschluss zum Ende des Semesters vorzulegen. Die vollständige Leistungsübersicht sowie die Masterurkunde sind dann spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung nachzureichen (Ausschlussfrist).
keine