Fahrlehrerprüfung; Beantragung der Zulassung
Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Fahrlehrerprüfung zugelassen.
Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht. Das Bestehen der Fahrlehrerprüfung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 23.1 - Straßenverkehr
Ansprechpartner
Fahrlehrerprüfung
E-Mail fahrlehrerpruefung@reg-ob.bayern.deHinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen.
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Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:
- geistige und körperliche Eignung,
- es liegen keine Tatsachen vor, die den Bewerber für die Ausübung der Berufstätigkeit Fahrlehrer als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung,
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE (Hinweis: zusätzlich notwendige Besitzzeiträume Klasse B nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 FahrlG)
- Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG begonnen,
- die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:
- Anwärterbefugnis nach § 9 Abs. 1 FahrlG wurde erteilt oder wird gleichzeitig erteilt.
Die Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben.
Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE:
- Antrag auf Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung wurde gestellt,
- Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
- geistige und körperliche Eignung,
- fachliche und pädagogische Eignung,
- es liegen keine Tatsachen vor, die den Bewerber für die Ausübung der Berufstätigkeit Fahrlehrer als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung, (entbehrlich, wenn der Antragssteller bereits die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt)
- Besitz der Fahrerlaubnis, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (Hinweis: zusätzlich notwendige Besitzzeiträume Klasse A2, CE bzw. D nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 FahrlG),
- Ausbildung zum Fahrlehrer der entsprechenden Klasse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG begonnen,
- die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu stellen. Diese Behörde berät die Antragsteller auch und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Für die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung als Fahrlehrer ist bei der Regierung von Oberbayern ein Prüfungsausschuss errichtet. Er ist für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben nach dem Fahrlehrergesetz zuständig, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz in Bayern hat.
Die Zulassung erfolgt jeweils für die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung (schriftlicher sowie mündlicher Teil), einschließlich eventueller Wiederholungsprüfungen. Jeder Bewerber wird mit vorliegender Zulassung zu den Prüfungen automatisch mit eingeplant. Für eventuell nötige Wiederholungen der Fachkundeprüfung hat sich der Bewerber selbst bei der Regierung von Oberbayern schriftlich anzumelden. Hierbei ist der jeweilige Ladungsschluss zu beachten sowie die maximale Höhe der Fehlstunden vor Antritt zur schriftlichen Fachkundeprüfung.
Die Zulassung zu den Lehrproben bei Klasse BE ist gesondert zu beantragen. Zusätzlich muss der Regierung von Oberbayern das „Formblatt Lehrproben“, welches der Bewerber nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung von dieser erhält, ausgefüllt zurück gesandt werden. Ein Termin für die Lehrproben wird erst angesetzt, wenn die Zulassung und das Formblatt vorliegen.
Die Zulassung zur Prüfung sollte spätestens 6 Wochen vor den vorgesehenen Prüfungsterminen vorliegen. Das gilt auch für die Übersendung für das "Formblatt Lehrproben" durch den Bewerber an die Regierung von Oberbayern.
Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre befristet (§ 9 Abs. 1 Satz 4 FahrlG); die Lehrproben sind innerhalb dieser Frist abzulegen.
Der Bewerber muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG).
- Unterlagen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE
- Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
- Ausweisdokument,
- aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen),
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr) - entbehrlich wenn der Antragssteller die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besitzt,
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr) - entbehrlich wenn der Antragssteller die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besitzt,
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (Hinweis: Notwendige Besitzzeiträume Klasse A2, CE bzw. D nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 FahrlG).
- Unterlagen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
- Ausweisdokument,
- Lebenslauf,
- aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (ist auf der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr) - entbehrlich wenn der Antragssteller die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besitzt und die Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 FeV alle fünf Jahre nachgewiesen werden muss,
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr) - entbehrlich wenn der Antragssteller die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE besitzt und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV alle fünf Jahre nachgewiesen werden muss,
- mindestens Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder einer gleichwertigen Vorbildung,
- Fahrerlaubnis der Klasse BE,
- Bescheinigung, dass die Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des FahrlG begonnen wurde.
- Unterlagen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
- Anwärterbefugnis nach § 9 Abs. 1 des FahrlG wurde erteilt oder wird gleichzeitig erteilt,
- Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG,
- Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG.
Die Prüfungsgebühren betragen:
- für die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE: 1295,54 EUR
- für die Fahrlehrerlaubnis Klasse A: 672,98 EUR
- für die Fahrlehrerlaubnis Klasse CE: 735,48 EUR
- für die Fahrlehrerlaubnis Klasse DE: 735,48 EUR
Die Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein.
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
- §§ 2, 8 und 9 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 50 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 1 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO)
- § 6 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO)
- § 8 Abs. 1 bis 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO)
- §§ 13 ff. Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO)
- Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt - Ziff. 301 ff.)
- § 2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- §§ 16, 17 Verkehrswesen-Zuständigkeitsverordnung (ZustVVerk)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage