Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung
Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
In Bayern ist für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Entgegennahme einer Anzeige nach ChemVerbotsV das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern zuständig.
- Regierung von Niederbayern - Dezernat 4 - Kompetenzzentrum Marktüberwachung Chemie
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht - Dezernat 4
Telefon +49 (0)871 808-1704
E-Mail marktueberwachung@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Im Rahmen einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt.
keine
- Sachkundebescheinigung
Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 11 ChemVerbotsV, der im Betrieb zur Verfügung stehenden sachkundigen Person, ggf. für jede Filiale - Polizeiliches Führungszeugnis der sachkundigen Person
Verwendungszweck: Gifthandelserlaubnis; - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Nur bei Antrag auf Erlaubnis
Gebührenrahmen: 100 - 2.500 Euro
- § 6 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) - Erlaubnispflicht
- § 7 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) - Anzeigepflicht
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage