Luftfahrerschein; Beantragung der Erteilung einer weiteren Berechtigung
Sie können eine Erweiterung der Rechte einer Privatpilotenlizenz, einer Segelflugzeugpilotenlizenz und einer Ballonpilotenlizenz auf Antrag beantragen.
Die Rechte einer Privatpilotenlizenz können auf die Berechtigung zur Durchführung von Kunstflügen, die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern, um die Nachtflugberechtigung, Bergflugberechtigung, die Berechtigung von verschiedenen Startarten für Inhaber einer Segelflugpilotenlizenz und die Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit oder Tätigkeit gegen Vergütung eines Ballonpiloten, erweitert werden.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt Nordbayern
Ansprechpartner
Privatpiloten
Telefon +49 (0)911 52700-45
E-Mail luftfahrtpersonal@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergPostanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergTelefon +49 (0)911 52700-0Fax +49 (0)911 364446
- Wenn Sie die Kunstflugberechtigung erwerben möchten, müssen Sie über eine
- Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz (Flugzeug) oder
- Privatpilotenlizenz (Flugzeug) verfügen.
- Wenn Sie die Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern erwerben möchten, müssen Sie über eine
- Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (Flugzeug),
- Privatpilotenlizenz (Flugzeug) oder
- Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL mit Rechten für TMG) verfügen.
- Wenn Sie die Nachtflugberechtigung erwerben möchten, müssen Sie über eine
- Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz (Flugzeug),
- Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
- Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
- Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL mit Rechten für TMG) oder
- Ballonpilotenlizenz verfügen.
- Wenn Sie die Berechtigung für weitere Startarten in einer Segelfluglizenz beantragen möchten, müssen Sie über eine Segelflugpilotenlizenz verfügen.
- Wenn Sie die Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit oder Tätigkeit gegen Vergütung für Inhaber von Ballonpilotenlizenzen erwerben möchten, müssen Sie
- das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
- nach erstmaliger Erteilung der Lizenz mindestens folgende Flugerfahrung absolviert haben: Inhaber BPL: 50 Fahrstunden und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen,
- die Rechte für die Ballonklasse, in der die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb ausgeübt werden sollen, müssen vorhanden sein,
- die praktische Prüfung mit einem Prüfer in der Ballonklasse, in der die Befähigung für den gewerblichen Ballonflugbetrieb nachgewiesen werden muss, abgelegt haben.
Das Formular ist zusammen mit den dort genannten Unterlagen beim zuständigen Luftamt einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt der beantragte Eintrag in die Privatpilotenlizenz.
keine
- Lizenz im Original oder gut lesbare Kopien von Vorder- und Rückseite
- Kopie des gültigen Tauglichkeitszeugnisses
- bei Antrag auf Erteilung der Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit oder Tätigkeit gegen Vergütung: Nachweis Befähigungsüberprüfung
- bei Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Bergflugberechtigung: bei Durchführung der praktischen Prüfung mit dem Inhaber einer ausländischen Prüferanerkennung, eine Kopie der ausländischen Lizenz und Prüferanerkennung des Prüfers
- Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011
- Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen gemäß FCL.805 VO(EU) Nr. 1178/2011
- Erwerb der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 VO(EU) Nr. 1178/2011, SFCL.205 VO(EU) 2018/1976 oder BFCL.205 VO(EU) 2018/395
- Antrag auf Erteilung der Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit oder Tätigkeit gegen Vergütung gemäß BFCL.215 VO(EU) 2018/395 für Inhaber einer Ballonpilotenlizenz (BPL)
- Pilotenlizenz Beantragung Neuerstellung - Erklärung
25,00 bis 50,00 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage