Fluglärmschutz; Beantragung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs
Eigentümer von Grundstücken im Lärmschutzbereich eines Flughafens können eine Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs beantragen.
Die Ansprüche ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in Verbindung mit der Lage von Grundstücken oder Gebäuden innerhalb von Schutzzonen.
Das FluLärmG definiert drei Schutzzonen innerhalb eines Lärmschutzbereichs; zwei Schutzzonen für den Tag (Tag-Schutzzone 1 und Tag-Schutzzone 2) und eine Schutzzone für die Nacht (Nacht-Schutzzone). Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet au-ßerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung der Staatsregierung.
Bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen kann ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs entstehen. Dieser tritt ein, wenn das Grundstück in der Tag-Schutzzone 1 liegt und die baulichen Anlagen zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits errichtet sind oder für die bereits vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Gleiches gilt bei nichtgenehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, mit deren Errichtung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen. Nähere Informationen zur Außenwohnbereichsentschädigung sind in der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV) aufgeführt.
Zuständige Behörden sind in Bayern die
- Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
- Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt Nordbayern
Ansprechpartner
Fluglärmschutz
Telefon +49 (0)911 52700-27
Fax +49 (0)911 52700-51
E-Mail fluglaerm@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergPostanschrift
Flughafenstr. 118
90411 NürnbergTelefon +49 (0)911 52700-0Fax +49 (0)911 364446
Die Entschädigung wird auf Antrag des Eigentümers festgesetzt. Dieser ist beim zuständigen Luftamt einzureichen. Der Antrag kann formlos erfolgen.
Hinweis: Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze, auf die diese Entschädigungsregelung anzuwenden wäre, bestehen in Nordbayern derzeit nicht. Anträge auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs können daher derzeit in Nordbayern nicht gestellt werden.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- § 9 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs
- Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fuglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg (Fluglärmschutzverordnung Nürnberg - FluLärmV N)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen (Fluglärmschutzverordnung Memmingen - FluLärmV MM)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ingolstadt/Manching (Fluglärmschutzverordnung Ingolstadt - FluLärmV IN)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg (Fluglärmschutzverordnung Neuburg - FluLärm VND)