Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs; Beantragung einer Zweitschrift
Wenn Sie nicht mehr im Besitz Ihrer Berufszulassung (Approbation oder Berufserlaubnis) sind, können Sie eine Zweitschrift dieses Dokuments beantragen.
Wenn eine Approbationsurkunde zerstört wurde oder verloren ging, kann eine Zweitschrift ausgefertigt werden.
Mit der Ausstellung der Zweitschrift wird die Originalurkunde für ungültig erklärt. Wird die Originalurkunde später wieder aufgefunden, ist sie zurückzugeben.
- Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle
Ansprechpartner
Approbationen für FAU Erlangen-Nürnberg und EU,EWR,Schweiz (Buchstabe P-Z)
Telefon +49 (0)931 380-1768
Fax +49 (0)931 380-2768
E-Mail approbation@reg-ufr.bayern.de
Approbationen für Universität Würzburg und EU,EWR,Schweiz (Buchstabe A-O)
Telefon +49 (0)931 380-1766
Fax +49 (0)931 380-2766
E-Mail approbation@reg-ufr.bayern.de
Berufserlaubnisse für akademische Heilberufe
Telefon +49 (0)931 380-1524
Fax +49 (0)931 380-2222
E-Mail berufserlaubnis@reg-ufr.bayern.deSprechzeiten
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Ihre Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis wurde zerstört oder ist verloren gegangen.
Die Originalurkunde wurde in Bayern ausgestellt.
Die Zweitschrift muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
Die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von der zuständigen Regierung direkt bei der jeweiligen Heilberufskammer angefordert.
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- ggf. Kopie der Approbationsurkunde/Berufserlaubnis
- Zweitschrift Approbation: 100 EUR
- Zweitschrift Berufserlaubnis: 50 EUR
Hinzu kommen Auslagen für die Zustellung per Übergabe-Einschreiben. Diese Kosten sind erst nach Erhalt der Kostenrechnung unter Angabe des darin angegebenen Buchungskennzeichens zu überweisen.