Prüfingenieur/-in in Kfz-Überwachungsorganisation; Beantragung der Zustimmung zur Betrauung
Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Zustimmung zur Betrauung der Prüfingenieure in Kfz-Überwachungsorganisationen.
Auf Antrag stimmt die Regierung von Niederbayern der Betrauung der Prüfingenieure in Kfz-Überwachungsorganisationen zu, sofern die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Anerkennung und Prüfung Kraftfahrsachverständige
Telefon +49 (0)871 808-1323
E-Mail kfz-sachverstaendige@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Voraussetzung für die Betrauung als Prüfingenieur:
Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) und Sicherheitsprüfung (SP) betrauen, wenn diese
- mindestens 23 Jahre alt sind
- geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
- die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,
- als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
- an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
- ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes nachgewiesen haben (die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will),
- von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
- hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,
- und wenn die zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat (§§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden).
Die Überwachungsorganisation, bei welcher der Bewerber angestellt ist/wird, stellt einen Antrag auf Zustimmung zur Betrauung des Prüfingenieurs.
Erfüllen die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung und die Prüfung erneut abzulegen.
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Diplom-/Bachelor-/Masterurkunde
- Diplom-/Bachelor-/Masterzeugnis
- Führerscheinkopie
- Führungszeugnis
(nicht älter als 6 Monate) - Auskunft aus dem Fahreignungsregister
(nicht älter als 6 Monate) - Prüfungsbestätigung
(falls die Anerkennungsprüfung bereits erfolgreich bestanden wurde) - Anstellungs- bzw. Partnerschaftsvertrag
- Bestätigung der körperlichen und geistigen Eignung
- ggf. Kündigungsbestätigung
(nur bei einem Wechsel zu einer anderen Überwachungsorganisation) - ggf. Freigabeschreiben eines anderen Bundeslandes
(nur wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Betrauung erfolgt ist)
Zustimmung zur Betrauung: 200,00 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage