Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr; Beantragung der Anerkennung
Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die amtliche Anerkennung als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr (mit Teilbefugnissen) oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (mit Teilbefugnissen).
Auf Antrag der Technischen Prüfstelle erkennt die Regierung von Niederbayern Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr an, sofern die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Anerkennung und Prüfung Kraftfahrsachverständige
Telefon +49 (0)871 808-1323
E-Mail kfz-sachverstaendige@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Voraussetzung für die Anerkennung zum Prüfer bzw. Sachverständigen (mit Teilbefugnissen)
Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber:
- mindestens 23 Jahre alt ist,
- geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers als unzuverlässig erscheinen lassen,
- die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzt,
- in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeübt hat,
- in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat,
- einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört,
- fachlich geeignet ist (die fachliche Eignung ist in einer Prüfung nachzuweisen).
Die Technische Prüfstelle, bei welcher der Bewerber angestellt ist/wird, stellt einen Antrag auf Anerkennung des Bewerbers als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Wird nach Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung zu berücksichtigen.
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Diplom-/Bachelor-/Masterurkunde
- Diplom-/Bachelor-/Masterzeugnis
- Führerscheinkopie
- Führungszeugnis
(nicht älter als 6 Monate) - Auskunft aus dem Fahreignungsregister
(nicht älter als 6 Monate) - Prüfungsbestätigung
(falls die Anerkennungsprüfung bereits erfolgreich bestanden wurde) - Anstellungs- bzw. Partnerschaftsvertrag
- Bestätigung der körperlichen und geistigen Eignung
- ggf. Kündigungsbestätigung
(nur bei einem Wechsel zu einer anderen Überwachungsorganisation) - ggf. Freigabeschreiben eines anderen Bundeslandes
(nur wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Betrauung erfolgt ist)
Anerkennung: 100,00 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage