Berufskraftfahrerqualifikation; Überwachung der Ausbildungsstätten und Anzeige der Durchführung des Unterrichts
Die Regierung der Oberpfalz überwacht die Tätigkeiten der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten.
Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern die Tätigkeit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung.
Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen, die berechtigt sind, zu den Büro- und Geschäftszeiten der Ausbildungsstätte die Unterrichts- und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchzuführen und am Unterricht teilzunehmen.
Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.
Inhalt der Überwachung ist insbesondere die Prüfung, ob Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts ordnungsgemäß abgehalten wurden bzw. werden; hierbei sind sowohl die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch eine etwaige staatliche Anerkennung (mit Auflagen) heranzuziehen.
Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen; im Übrigen kann diese Frist auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
Zum Zwecke der Überwachung sind die Ausbildungsstätten verpflichtet, bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts im Rahmen des BKrFQG folgende Angaben der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
- das Datum,
- den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,
- den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der BKrFQV und
- den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe
Ansprechpartner
Ansprechpartner Berufskraftfahrerqualifikation
Telefon +49 (0)941 5680-0
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail BKF-Recht@reg-opf.bayern.de
Neumeier, Thomas
Telefon +49 (0)941 5680-1469
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail thomas.neumeier@reg-opf.bayern.de
Stadler, Thomas
Telefon +49 (0)941 5680-1302
Fax +49 (0)941 5680-91302
E-Mail Thomas.Stadler@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Hausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Die Überwachung der Ausbildungsstätten wird in der Regel von Amts wegen eingeleitet; der zu Überwachende hat bei der Prüfung mitzuwirken. Das Ergebnis der Überwachung wird der zuständigen Regierung/Kreisverwaltungsbehörde mitgeteilt. Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Überwachungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden.
Im Übrigen kann das Ergebnis der Überwachung zu weitreichenden Konsequenzen für die Ausbildungsstätte führen.
Neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann bei den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten der Widerruf der staatlichen Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz im Raum stehen.
Keine.
Anzeige von Unterrichten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung: bis spätestens fünf Werktage vorher
- Nachweise über die durchgeführten Unterrichte im Rahmen des BKrFQG
(bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten) - Angaben über das Lehrpersonal, die Unterrichtsräume und die sonstigen Unterrichtsmitteln
(bei der Überwachung vor Ort bereitzuhalten)
Gebühren: 30,70 - 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (insbesondere für den Sachverständigen/Prüfer) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
- § 11 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
- Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
- § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)