Forstrecht; Beantragung einer Entscheidung zu Regelung oder Ablösung von Forstrechten
Sie können bei der Forstrechtsstelle Entscheidungen zur Regelung (Festvermessung, Einschränkung, Umwandlung) und Ablösung von Forstrechten beantragen.
Das Bayerische Forstrechtegesetz (FoRG) behandelt vor allem die sogenannten Forstrechte. Dazu zählen die im bürgerlichen Recht wurzelnden auf Waldungen lastenden i.d.R. dinglichen Nutzungsrechte Dritter (Waldweiderechte, Holznutzungsrechte, Streurechte etc.) sowie die dinglichen Heim- und Almweiderechte auf den nicht bewaldeten Böden im Hochgebirge und dessen Vorbergen.
Die Forstrechtsstelle mit Sitz bei der Regierung von Oberbayern ist bayernweit zuständig für Anträge auf Entscheidungen zur Regelung (Festmessung, Einschränkung, Umwandlung) und Ablösung von Forstrechten und ihre Durchführung, zu Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten und Ersatzleistungen und zu sonstigen ihr durch das Forstrechtegesetz übertragenen Angelegenheiten. Die Forstrechtstelle entscheidet i.d.R. in der Besetzung mit einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei ernannter Beisitzer (je einem aus dem Kreis der Verpflichteten und der Berechtigten) aufgrund einer mündlicher Verhandlung.
- Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 33 - Baurecht
Ansprechpartner
Fröhlich, Christine - stellvertretende Sachgebietsleiterin
Vorsitzende Forstrechtsstelle, Referentin
Telefon +49 (0)89 2176-2202
Fax +49 (0)89 2176-402202
E-Mail baurecht@reg-ob.bayern.de
Käsberger, Martin
Weiterer stellvertretender Sachgebietsleiter, Referent und Stellvertreter Forstrechtsstelle
Telefon +49 (0)89 2176-2963
Fax +49 (0)89 2176-402963
E-Mail baurecht@reg-ob.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 14:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Anträge auf Entscheidung der Forstrechtsstelle sind bei der Regierung von Oberbayern schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens vor der Forstrechtsstelle hat in der Regel der Antragsteller zu tragen.
Die Höhe der Gebühr bemisst sich innerhalb des Rahmens von 5 bis 25.000 EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Kostengesetz) nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz) und kann daher nur im konkreten Einzelfall näher beziffert werden. Die Auslagen bemessen sich nach Art. 10 Kostengesetz.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage