Erwachsenenbildung; Beantragung einer Förderung für Kurse zur Vorbereitung auf das erfolgreiche Nachholen des Abschlusses der Mittelschule
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus fördert Kurse für Jugendliche und berufstätige Personen zur Vorbereitung auf das erfolgreiche Nachholen des Abschlusses der Mittelschule (auch berufsbegleitend).
Zweck und Gegenstand
Jugendliche ohne Schulabschluss und berufstätige Personen mit keiner oder nur einer geringen Qualifikation haben nur sehr geringe Chancen auf dem Arbeits- bzw. Lehrstellenmarkt. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt den Trägern der Erwachsenenbildung (BaybFöG) staatlich geförderter Landesorganisationen und Trägern der Erwachsenenbildung auf Landesebene in Bayern Landesmittel zur Verfügung, welche die Kurse zur Vorbereitung auf das Nachholen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule selbst durchführen sowie ihre Mitgliedseinrichtungen.
Als Ziel der Kurse wird die Befähigung zum Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule angestrebt.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Träger der Erwachsenenbildung staatlich geförderter Landesorganisationen und Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene in Bayern sowie ihre Mitgliedseinrichtungen.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Projektförderung in der Form einer pauschalierten Festbetragsfinanzierung gewährt.
Ein Eigenmittelanteil von mindestens 10% wird gefordert.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen
Ansprechpartner
Förderung Vorbereitungskurse Mittelschulabschluss
Telefon +49 (0)871 808-1665
E-Mail nachholung-msa@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
- Die Kurse müssen teilnehmeroffen sein; d. h. es können sowohl Jugendliche/berufstätige Personen mit Schulabschluss als auch Jugendliche/berufstätige Personen ohne Schulabschluss teilnehmen.
- Das Alter der Jugendlichen darf das 25. Lebensjahr nicht überschreiten. Die Teilnahme von berufstätigen Personen ist altersunabhängig.
- An einem Kurs müssen mindestens 10 Jugendliche (berufsbegleitend 5 Jugendliche/berufstätige Personen) teilnehmen.
- Um die Jugendlichen/berufstätigen Personen sinnvoll auf den Abschluss der Mittelschule vorzubereiten, sind mindestens 900 Unterrichtseinheiten erforderlich (berufsbegleitend 700 Unterrichtseinheiten); für den Qualifizierenden Abschluss der Mittelschule werden 1.100 Unterrichtseinheiten empfohlen.
- Der Projektträger ist verpflichtet, qualifiziertes Personal für den Unterricht einzusetzen und es ist auch eine qualifizierte sozialpädagogische Betreuung sicherzustellen.
- Der Maßnahmenzeitraum muss mindestens 7 Monate betragen.
Der Förderantrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Niederbayern eingereicht werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und die Höhe der Fördersumme.
Die Abwicklung dieser Fördermaßnahme (Antragsverfahren, Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung der Fördermittel) wird von der Regierung von Niederbayern durchgeführt.
1 - 4 Wochen
Der Antrag auf Zuwendung ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Kursbeginn zu stellen.
- Nachweise der Qualifikationen für das Lehrpersonal und die sozialpädagogische Betreuung
- Formblatt "Zuwendungsfähige Ausgaben"
keine
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F