Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Die gesetzliche Grundlage zur Bekämpfung von Infektionen bildet in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Um dies zu erreichen, besteht für viele Infektionskrankheiten eine Meldepflicht.
Tätigkeiten (Arbeiten) mit Krankheitserregern
(§ 44 ff Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Auch das Arbeiten mit Krankheitserregern findet seine Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck der Vorschrift ist es, dass nur befugte Personen mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben, ein- oder ausführen dürfen.
Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen (Bezirks-)Regierung.
Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Tätigkeitsverbot
Beantragung einer Entschädigung bei Verdienstausfall
Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden (§ 42 und § 31 IfSG) und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Bei der aktuellen Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Situation besteht unter bestimmten Voraussetzungen ggf. die Möglichkeit einer personenbezogenen Entschädigung. Dazu ist eine offiziell gegenüber einer Person angeordnete Absonderung bzw. häusliche Isolierung (Quarantäne) nach § 30 (IfSG) durch die zuständige Behörde erforderlich, wegen der diese Person, ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben darf.
Der Verdienstausfall muss kausal durch die Anordnung verursacht worden sein. Finanzielle Nachteile wegen Schließungen ganzer Betriebe oder aufgrund von Auswirkungen der Ausgangsbeschränkungen fallen nicht hierunter!
Entschädigung bei Quarantäne
Wer aufgrund des Infektionsschutzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält ggf. eine Entschädigung (§ 56 IfSG).
Die Regierung von Oberfranken ist zuständig, wenn die Quarantäne von einer Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) in Oberfranken angeordnet wurde.
Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich von der Quarantäneanordnung zu informieren.
- Die Entschädigung bemisst sich von der 1. bis 6. Woche nach dem Verdienstausfall (netto).
- Ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 S.1 lfSG für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
Es geht bei der Entschädigung nach § 56 Abs. 1 (IfSG) nicht darum, die Arbeitgeber zu entschädigen. Entscheidend ist allein, ob den Arbeitnehmern ein Verdienstausfall entstanden ist. Allein in diesem Fall kommt die Verdienstausfallentschädigung in Betracht. Auf Antrag erstattet die zuständige Regierung den Arbeitgebern den entstehenden Verdienstausfall.
Hinweis
Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen der Verdienstausfallentschädigung auf Antrag berücksichtigt.
Bei Selbständigen besteht ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung wenn diese aufgrund einer Quarantäne Anordnung einen Verdienstausfall erleiden.
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.
Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Kinderbetreuung
Elternhilfe Corona
Ab dem 30. März 2020 können erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden eine Entschädigung erhalten.
Voraussetzungen für die Entschädigung sind
- Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
- Die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen wurden von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten ist untersagt.
- Sie betreuen in diesem Zeitraum die Kinder selbst, weil es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt.
Alle genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer können Sie den Antrag nicht selbst stellen. Nur die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Bezirksregierung einen Antrag auf Erstattung stellen.
Weiterführende Informationen
FAQs zur Entschädigung Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Merkblatt zum Herunterladen
Weitere Informationen auf der zentralen Seite beim StMGP
Datenschutzhinweise Elternhilfe Corona
(Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vollzugs der Elternhilfe Corona)