Privateinfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland
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Vorsicht vor dubiosen Anbietern – Arzneimittelankauf über das Internet
Aktuelle Information vom Bundeskriminalamt über Arzneimittelverkauf über das Internet
Wie kaufe ich Arzneimittel sicher im Internet?
Gemäß § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) ist es Privatpersonen verboten, Arzneimittel aus dem Ausland einzuführen.
Postsendungen werden dahingehend durch die zuständigen Zollämter verstärkt kontrolliert und aufgehalten (§ 74 AMG). In Fällen, in denen ein Verdacht auf Verstoß gegen das in § 73 AMG festgelegte Verbringungsverbot besteht, wird die Sendung der Regierung von Oberfranken zur Begutachtung vorgelegt.
Bei den verbrachten Produkten erfolgt eine Abgrenzung zwischen Arzneimittel – Nahrungsergänzungsmittel (Lebensmittel) – Kosmetikum – Medizinprodukt – Sonstiges. Hierbei fließen verschiedene Kriterien in die Bewertung ein: Inhaltsstoffe nach Art und Menge, Dosierungsangaben, Indikationsangaben, Zweckbestimmung, Marktauslobung, Werbung zu den Präparaten. Die häufig gefundene Angabe "Food supplement oder dietary supplement" ("Nahrungsergänzungsmittel") ist keine Garantie gegen eine Einstufung als Arzneimittel.
Generelle Informationen zu Einfuhrbeschränkungen – auch im Reiseverkehr – sind vor allem unter www.zoll.de zu finden.
Werden die im Ausland bestellten Präparate als Arzneimittel (bzw. Betäubungsmittel/Dopingmittel) eingestuft, kann es zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren kommen.
Ausnahmeregelungen zum Verbringungsverbot sind in § 73 Abs. 2 und Abs. 3 AMG geregelt. So können Sie in Deutschland nicht zugelassene bzw. registrierte Arzneimittel aus dem Ausland mit einer ärztlichen Verordnung (nach Diagnose) in der – deutschen – Apotheke Ihrer Wahl bestellen. Die Einfuhr erfolgt nach vorgeschriebenen Prüfungen durch die Apotheke. Der Apotheker Ihres Vertrauens berät Sie gerne zu geeigneten Alternativen!
Einstufungskriterien
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Abgrenzungskriterien finden sich unter anderem in folgenden Regelwerken:
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV)
In Anlage 1 der genannten Verordnung werden alle Wirkstoffe genannt, die in Deutschland der Verschreibungspflicht unterliegen. Präparate mit einem oder mehreren dieser Inhaltsstoffe fallen in jedem Fall unter das Arzneimittelgesetz und dürfen somit nicht eingeführt werden. Hierbei gilt zu beachten, dass auch Vitamine wie zum Beispiel Vitamin D (Colecalciferol) oder Spurenelemente wie zum Beispiel Selen ab einer gewissen Dosierung unter die Verschreibungspflicht fallen!
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV)
Hier werden vor allem Kriterien genannt, die eine Einordnung in die Apothekenpflicht oder Freiverkäuflichkeit von Arzneimitteln regeln. Wichtig ist hierbei, dass es sich auch bei freiverkäuflichen Arzneimitteln, wie sie z.B. auch in Drogeriemärkten erhältlich sind, um Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 handelt und diese somit auch unter § 73 AMG fallen.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Die in den Anlagen I bis III BtMG genannten Stoffe und Zubereitungen daraus sind Betäubungsmittel, deren Einfuhr gemäß § 11 BtMG generell verboten ist. Wird ein Betäubungsmittel ohne Erlaubnis der Bundesopiumstelle eingeführt, kann dies nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Die im Anhang zu § 2 Abs. 3 AntiDopG genannten Wirkstoffe werden als Dopingmittel und wegen ihrer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung auch als Arzneimittel eingestuft. Die Einfuhr von Dopingmitteln kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Mengengrenzen, ab wann eine "nicht geringe Menge" vorliegt, werden in der "Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV)" festgelegt. Bitte bedenken Sie, dass gewisse Wirkstoffe, die in Deutschland unter das Anti-Doping-Gesetz fallen, in anderen Ländern durchaus als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sein können. Ein Beispiel hierfür ist DHEA (Dehydroepiandrosteron)!
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Die jeweilige Zweckbestimmung des Produkts und die Marktauslobung durch Medien wie zum Beispiel Internet, Zeitungsartikel oder andere Werbung sind ebenfalls entscheidende Kriterien bei der Einstufung bestellter Präparate. Die sogenannte "Health Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006)" regelt, dass Nahrungsergänzungsmittel/Lebensmittel keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten dürfen.
Auch die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sind hierbei ausschlaggebend.
Nicht zu vernachlässigen ist auch die Gefahr durch diverse Potenzmittel/Schlankheitsmittel/Bodybuilding-Produkte, da diese sehr oft bedenkliche und potentiell gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe enthalten.