Heime für Minderjährige; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung und von besonderen Vorkommnissen
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu gewährleisten.
Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können
- betreute Kinder, Jugendliche und jungen Volljährige betreffen,
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
- die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile.
Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Böhm, Dagmar
Einrichtungen der Jugendhilfe; Heimaufsicht
Telefon +49 (0)921 604-1673
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail dagmar.boehm@reg-ofr.bayern.de
Mäding, Irina
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung; Heimaufsicht
Telefon +49 (0)921 604-1679
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail irina.maeding@reg-ofr.bayern.de
Ruby, Denis
Einrichtungen der Jugendhilfe; Heimaufsicht
Telefon +49 (0)921 604-1628
Fax +49 (0)921 604-41628
E-Mail denis.ruby@reg-ofr.bayern.de
Stützinger, Alena
Einrichtungen der Jugendhilfe; Heimaufsicht
Telefon +49 (0)921 604-1721
Fax +49 (0)921 604-41258
E-Mail alena.stuetzinger@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Wittelsbacherring 3
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").
- Die Anzeige der Aufnahme und der bevorstehenden Schließung kann formlos erfolgen.
- Die Erstmeldung besonderer Vorkommnisse in Einrichtungen an die Betriebserlaubnis erteilende Behörde (Heimaufsicht) muss unverzüglich schriftlich, per Fax oder E-Mail (in dringenden Fällen auch per Telefon) erfolgen. Anschließend muss zeitnah eine ausführliche Stellungnahme sowie eine Darstellung der weiteren geplanten Verfahrensschritte schriftlich übermittelt werden.
- Änderungen nach der Betriebsaufnahme können formlos angezeigt werden.
- Für die Änderungsmeldungen zum Personal sowie die jährliche Belegungsmeldung sind die vorgegebenen Formblätter zu verwenden, siehe "Formulare".
Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- Personalmeldung gemäß § 47 SGB VIII [Dateiformat: xlsx]
- Jahresmeldung nach § 47 SGB VIII
- Personalberechnung der Eingliederungshilfe [Dateiformat: xlsx]
- Personalberechnung der Jugendhilfe [Dateiformat: xls]
- feM-Meldebogen Heilpäd. Heime (Eingliederungshilfe) [Dateiformat: pdf]
- feM-Meldebogen HPTen (Eingliederungshilfe) [Dateiformat: pdf]
- Merkblatt über die Meldepflichten [Dateiformat: pdf]
- Merkblatt Führungszeugnis [Dateiformat: pdf]
- § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
- § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung