Spätaussiedler; Beantragung der Anerkennung einer Prüfung und Befähigungsnachweises für Agrarberuf
Die Anerkennung von Zeugnissen und Befähigungsnachweisen von Spätaussiedlern in Bayern für die Agrarberufe ohne Ausbildungsgänge im Hochschulbereich muss beantragt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben.
Gemäß § 10 Abs. 2 BVFG sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichwertig sind.
§ 10 ist gemäß § 7 Abs. 2 BVFG auch entsprechend anzuwenden auf den Ehegatten und die Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
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Der Antrag ist an keine Fristen gebunden.
- Erklärung, dass bisher in keinem anderen Bundesland Antrag gestellt wurde
- Befähigungsnachweis
als Ablichtung vom Original sowie eine Übersetzung - Nachweis über die vor und nach der Abschlussprüfung ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeiten
- Arbeitsbuch
im Original und Übersetzung als Kopie - Lebenslauf
- Nachweis über die Zugehörigkeit zum antragsberechtigten Personenkreis
Vertriebenenausweis (AB Vertriebene) - Geburtsurkunde
bei Namensänderung - Heiratsurkunde
bei Namensänderung
Bei Spätaussiedlern im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes werden keine Kosten erhoben.