Agrar- und Hauswirtschaftsberufe; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Sie können sich die Gleichwertigkeit einer ausländischen (nicht akademischen) landwirtschaftlichen Berufsausbildung mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Landwirt/-in, Tierwirt/-in, Gärtner/-in, Hauswirtschafter/-in) bestätigen lassen.
Im Bereich der landwirtschaftlichen Ausbildungsberufe (nicht reglementierte Berufe) sind die Anerkennungsbescheide - anders als im Bereich der reglementierten Berufe - nicht Voraussetzung für die Erlaubnis zur Berufsausübung, sondern in erster Linie ein „Transparenzinstrument“. Ein Anerkennungsbescheid erleichtert den Arbeitgebern die Einschätzung von Auslandsqualifikationen und verbessert damit die Arbeitsmarktchancen der Auslandsqualifizierten.
Die Gleichwertigkeitsfeststellung verleiht dem Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Inhaber des vergleichbaren deutschen Abschlusses.
Die detaillierte Darstellung der vorhandenen Qualifikationen und wesentlichen Unterschiede hilft den Fachkräften, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben oder sich gezielt weiter zu qualifizieren und dann gegebenenfalls ein erneutes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit anzustreben.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 61 - Bildung in der Land- und Hauswirtschaft
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E-Mail bildung-lw-hw@reg-nb.bayern.de
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Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die im Ausland einen Ausbildungsabschluss erworben hat und beabsichtigt, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen hat. Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z. B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Angelernte Arbeitskräfte oder Ungelernte, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen, sind somit nicht antragsberechtigt.
Das Gleichwertigkeitsverfahren beginnt mit dem Antrag an die zuständige Stelle, grundsätzlich in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift versehen.
Möglich ist auch eine elektronische Antragsstellung, wenn die E-Mail bzw. der Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist; Voraussetzung für eine qualifizierte Signatur ist nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz, dass ein Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters vorliegt. Diese überprüfen die Identität der Person des Benutzers und generieren für diese Person ein elektronisches Zertifikat
Es ist auch ein Antrag per Telefax möglich, wenn das Original die Unterschrift des Antragsstellers trägt.
- Regelverfahren: Maximal 3 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.
- Beschleunigtes Verfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz: Maximal 2 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.
Den Antragstellern wird empfohlen, vorab eine Beratung durch die entsprechenden Beratungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können offene Fragen zum Anerkennungsverfahren unmittelbar beantwortet werden. Das Anerkennungsverfahren beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.
- Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
- Beglaubigte Kopie des Identitätsausweises (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis über im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss, ggf. mit Ausbildungsinhalten (z. B. Stundentafel, Lehrplan)
Der Nachweis muss im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei einer Unterlage in nichtdeutscher Sprache ist die Übersetzung beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt ist. - Sonstige Befähigungsnachweise
Die Nachweise müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei allen Unterlagen in nichtdeutscher Sprache sind Übersetzungen beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt sind. - Nachweis über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch)
Der Nachweis muss im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei einer Unterlage in nichtdeutscher Sprache ist die Übersetzung beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt ist. - Nachweis, dass in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit).
Diese Nachweispflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in EU/EWR/Schweiz.
Das Gleichwertigkeitsverfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist kostenpflichtig.
Je nach Aufwand können Gebühren in Höhe von 100 bis 600 EUR anfallen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.