Krankenhäuser im Regierungsbezirk Oberfranken
Krankenhäuser in Oberfranken
Quelle: Krankenhausplan des Freistaates Bayern, Stand Januar 2023
Besondere Versorgungsschwerpunkte
- Brustzentren
- Dialyse
- Epilepsie
- Geriatrie
- Herzchirurgie
- Neugeborenenversorgung
- Palliativmedizin
- Psychiatrie
- Schädel-Hirn-Verletzte
- Schlaganfall
- Palliativstationen und stationäre Hospize
Krankenhausfinanzierung
Finanzierung
Der Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) ist eine Aufgabe der Regierung. Zweck der Krankenhausfinanzierung ist die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit gut ausgestatteten Krankenhäusern der verschiedenen Versorgungsstufen. Die laufenden Unterhaltungs-, Betriebs- und Personalkosten werden von den Krankenkassen bezahlt (Krankenhauspflegesätze). Der Freistaat Bayern finanziert die Kosten für den Neubau, Umbau oder Erweiterungsbau eines Krankenhauses sowie die Kosten für die notwendige Ausstattung (z.B. Computertomograph). Weil die Finanzierung eines Krankenhauses somit auf zwei Beinen steht, nennt man es duales Finanzierungssystem.
Förderung
Fördermittel werden für Krankenhäuser gewährt, die in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind. Die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes werden vom Freistaat Bayern und den Kommunen gemeinsam getragen.
Das Bayerische Krankenhausfinanzierungsgesetz regelt folgende Förderungen:
- Einzelförderung von Investitionen (Art. 11 BayKrG)
- Pauschalförderung (Art. 12 BayKrG)
- Förderung von Nutzungsentgelten (Art. 13 BayKrG)
- Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Art. 15 BayKrG)
- Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (Art. 16 ff. BayKrG)
Verfahren
Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Bauvorhabens ist zunächst die Aufnahme des Krankenhauses im Krankenhausplan des Freistaates Bayern. Der Krankenhausplan hat die Funktion, den konkreten Bedarf an stationären Krankenhausleistungen festzustellen und bestimmt, welche Krankenhäuser zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sind.
Plant ein Krankenhausträger eine Investition über 2 Millionen Euro, muss das Einzelvorhaben zudem in das sogenannte Jahreskrankenhausbauprogramm des Freistaates aufgenommen werden. Bei Investitionsmaßnahmen bis zu 2 Millionen Euro entscheidet die Regierung im Rahmen des sogenannten Regierungskontingents (Geldmittel, die der Regierung zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehen) über die Bedarfsnotwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme. In beiden Fällen ist die Regierung für das jeweilige Bewilligungsverfahren zuständig.
Sie prüft in diesen Verfahren die gesamte Bau- und Ausstattungsplanung, insbesondere im Hinblick auf die Bedarfsgerechtigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Erteilung der Bewilligungsbescheide und Durchführung der Baumaßnahme erfolgt die Überprüfung der sachgerechten Verwendung der ausbezahlten Fördergelder.