Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Beantragung der Anerkennung
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen an den Landratsämtern/Gesundheitsverwaltungen sind per Gesetz anerkannt.
Auf Antrag können Konfliktberatungsstellen sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern anerkannt werden. So bieten konfessionelle und nicht konfessionsgebundene Wohlfahrtsverbände und andere freie Träger und Vereine die gesetzliche Konfliktberatung an (z. B. Diakonische Werke, Donum Vitae in Bayern e.V., pro familia), darüber hinaus in den Kommunen die örtlichen Gesundheitsämter. Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Beratungstätigkeit niederzulegen, der die Maßstäbe der Tätigkeit und die gesammelten Erfahrungen enthält. Die Beratungsstellen werden im Abstand von mindestens 3 Jahren durch die zuständige Regierung überprüft. Liegt eine der geforderten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor, wird die Anerkennung widerrufen.
Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie deren Rücknahme und Widerruf werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
- Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Zimmermann, Theresa
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Anerkennungsverfahren
Telefon +49 (0)921 604-1658
Fax +49 (0)921 604-41658
E-Mail theresa.zimmermann@reg-ofr.bayern.deHausanschrift
Wittelsbacherring 3
95444 BayreuthPostanschrift
Postfach 110165
95420 BayreuthTelefon +49 (0)921 604-0Fax +49 (0)921 604-41258
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 SchKG in der Lage ist, insbesondere
- über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
- sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
- mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
- mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
Die Anerkennung als Beratungsstelle kann nur auf Antrag des Trägers einer Beratungsstelle oder eines Arztes erfolgen.
Die Schwangerenberatungsstellen beraten kostenlos und auf Wunsch auch anonym in allen die Schwangerschaft und Geburt betreffenden Fragen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter "Weiterführende Links".
- ggf. Versicherung an Eides Statt
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
- § 8 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
- § 9 Gesetz zur Vermeidung und Be-wältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
- Art. 12 Gesetz über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG)
- Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
- Schwangerenberatung; Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
- Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen Förderung durch katholische Beratungsstellen