Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.
Zweck
Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen.
Gegenstand
Förderfähig sind die nach Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 BaySchwBerG erfüllen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Schwangerenberatungsstelle gewährt.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Schwangerenberatung (freiwillige zusätzliche Förderung)
Telefon +49 (0)981 53-1842
E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Die staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:
- staatliche Anerkennung,
- Mindestbesetzung,
- Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
- Öffnungszeiten,
- jährlicher Tätigkeitsbericht,
- keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.
Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.
Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.
- Gesetz über die Schwangerenberatung - Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) - GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A
- Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) - GVBl. 2005 S. 350; BayRS 2170-2-1-A