Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen Förderung durch katholische Beratungsstellen
Der Freistaat Bayern fördert freiwillig die katholischen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen.
Zweck
Im Interesse von Pluralität und Wohnortnähe soll ein erweitertes Angebot an allgemeiner Schwangerenberatung ergänzend zum Beratungsangebot der staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen sichergestellt werden.
Gegenstand
Förderfähig sind Schwangerenberatungsstellen im Freistaat Bayern, die überwiegend Aufgaben der Schwangerenberatung gemäß Abschnitt I und Abschnitt II des Zweiten Teils des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) mit Ausnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung im staatlichen System erfüllen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 Nrn. 1 bis 3, 5 BaySchwBerG erfüllen. Danach müssen sie insbesondere
- dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
- über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
- Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
- dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.
Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG findet keine Anwendung.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es wird ein Ausgabenpauschalbetrag in Höhe von 27.000 Euro je Beratungsstelle gewährt.
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Schwangerenberatungfür Niederbayern und Oberbayern
Telefon +49 (0)981 53-1842für alle anderen Regierungsbezirke
Telefon +49 (0)981 53-1278Hausanschrift
Promenade 27
91522 AnsbachPostanschrift
Postfach 6 06
91511 AnsbachTelefon +49 (0)981 53-0Fax +49 (0)981 53-1456
Die Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 Nrn. 2 bis 11 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehört beispielsweise:
- Mindestbesetzung,
- Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
- Öffnungszeiten,
- jährlicher Tätigkeitsbericht,
- keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.
Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.
Der Antrag soll bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.
- Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen
- Gesetz über die Schwangerenberatung - Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) - GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A
- Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
- Schwangerenberatung; Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Beantragung der Anerkennung